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Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „ Benefiz4Kids“.

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(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

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(3) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, also „Benefiz4Kids e.V.“.

 

(4) Er wurde gegründet im Jahre 2022.

 

(5) Er hat seinen Sitz am Wohnsitz des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

 

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 – Zweck und Tätigkeit des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein im Sinne des §58 (1) Abgabenordnung geführt.

 

(2) Hauptziel des Fördervereins ist die mittelbare und unmittelbare, ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung von Vereinen und Anlaufstellen, welche sich auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe, -betreuung und -prävention einsetzen.

 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Organisationen, welche insbesondere folgende gemeinnützige Zwecke verfolgen:

a. Die Hilfe und Unterstützung für Menschen, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind

b. Die Hilfe und Unterstützung für an Krebs erkrankten Kindern und Jugendlichen und deren Familien

c. Gewährung von Hilfen für Personen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen

 

(4) Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch mittelbar durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung an eine gemeinnützige Körperschaft oder

unmittelbar durch vereinseigene Aktivitäten und dem Generieren von Beiträgen und Spenden verwirklichen.

 

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins erhalten

 

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

(5) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

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§ 4 – Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.

 

(2) Über den Antrag auf Annahme entscheidet der Vorstand.

 

(3) Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an.

 

(4) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(5) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres

b) Wenn zwei Jahre keine Mitgliedsbeiträge bezahlt werden

c) Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Ziele des Vereins durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen

d) Durch den Tod des Mitglieds

 

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört

insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

 

(8) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (7) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

 

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung und zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(2) Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu.

 

(3) Natürliche Personen als Mitglieder sind stimmberechtigt ab Vollendung des 17. Lebensjahres und wählbar mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das

Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

 

 

§ 6 – Organe

 

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

(2) „Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(3) Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Mitgliederversammlungen dagegen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

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(4) Die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand

 

(5) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstands eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung muss in jedem Fall zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung gemäß Poststempel ausreichend. Die Einladung kann auch per E-Mail und / oder Telefax erfolgen.

 

(2) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.

 

(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert oder wenn es das Interesse des Vereines erfordert.

 

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

 

(6) Von der Mitgliederversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.

 

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und gegebenenfalls weiterer Berichterstatter

b) die Entgegennahme der Geschäfts – und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr,

e) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,

f) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern

g) die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks.

h) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat

i) die Auflösung des Vereins

 

 

§ 8 – Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) bis zu drei Beisitzer

 

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

 

(4) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

(5) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.

 

(6) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn diese mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.

 

(7) Sofern bezüglich der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.

 

(8) Der Vorstand wählt aus den Mitgliedern des Vorstandes nach Ziff (1) b) -d) einen Kassier. Der Kassier fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

(9) Die Vorstandschaft ist von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit

 

 

§ 9 – Ehrenamt

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Unabhängig davon dürfen jedoch Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder oder Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag des Vereins tätig sind, gezahlt werden. Entschädigungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und sind nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins zulässig. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG und/oder der Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt werden.

 

(2) Der Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, kann gem. § 670 BGB geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1) trifft der Vorstand.

 

 

§ 10 – Satzungsänderung – Zweckänderung

 

(1) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Mitgliederversammlung gestellt werden.

 

(2) Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

 

(3) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht. Gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

 

 

§ 11 – Auflösung

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(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

 

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke wie zum Beispiel der Jugendhilfe zu verwenden hat.

 

 

§ 12 – Datenschutz

 

(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

 

(2) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 3 gilt entsprechend.

 

(4) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,

b) auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,

c) auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,

d) auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,

e) auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,

f) Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und

g) auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

 

(5) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein

Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als

den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,

bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese

Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus

dem Verein hinaus.

 

 

§ 13 – Inkrafttreten

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Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 23. 7. 2022 in Hauerz; 88410 Bad Wurzach beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Die Eintragung erfolgte am 12. 10. 2022

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